Autor Thema: Anpassung des Krankenpflegegesetzes an die Pflegerichtlinie d. Europäischen Rats  (Gelesen 2005 mal)

Offline Thomas Beßen

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Liebe UserInnen,

das Bundesministerium für Gesundheit (http://www.bmg.bund.de/) plant offenkundig ein weitreichende Veränderung des gültigen Krankenpflegegesetzes bezüglich des zentralen Paragraphen 3 („Ziele der Ausbildung“). Das jedenfalls geht aus den Verlautbarungen des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe (www.dbfk.de) hervor, der betont, dass damit endlich eine europaweite einheitliche Gesetzesbasis für die Pflegeberufe geschaffen würde.

Demnach soll die bisherige Formulierung des 2. Absatzes

„Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,
1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:

a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege,



durch diese (rot unterlegten) Ergänzungen verändert werden:

„Die Ausbildung für die Pflege nach Absatz 1 soll insbesondere dazu befähigen,
1. die folgenden Aufgaben eigenverantwortlich auszuführen:

a) Erhebung und Feststellung des Pflegebedarfs, der Pflegebedürfnisse (Pflegediagnose), Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation der Pflege,



Diese scheinbar unbedeutende Veränderung hat zur Folge, dass nun auch bei uns in Deutschland die berufsmäßige Pflege ausnahmslos die Pflegediagnostik anwenden muss.

Ganz offensichtlich ist diese Angleichung an die Vorschriften des Österreichischen Kran-kenpflegegesetzes von 1997 (s. „Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe“ [GuKG, Fassung 2012] unter http://www.oegkv.at/fileadmin/docs/GuKG/GuKG.pdf) ein einfacher Weg der Bundesregierung, eine Anpassung des deutschen Krankenpflegegesetzes an die europaweit gleiche Gesetzesgrundlage für die Pflegeberufe zu erreichen, da Österreich bereits schon mit der Neufassung seines Krankenpflegegesetzes im letzten Jahr die Bedingungen des Europäischen Rates erfüllt hat.*

Ich persönlich begrüße diese geplante Anpassung, die wohl pünktlich zu Beginn des 2. Quartals 2013 vom Bundespräsidenten unterschrieben und damit in Kraft gesetzt wird.
Viele Urlaubsgrüße von der holländischen Küste!
Thomas Beßen

* in Verbindung mit Richtlinie 0815/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 1. April 2013 zur Änderung aller relevanten EWG-Richtlinien… :wink:
« Letzte Änderung: 01. April 2013, 16:05:40 von Thomas Beßen »
Wer heute krank ist, muss kerngesund sein.