Autor Thema: TV-Tipp für heute, WISO – Thema u.a.: Patientenverfügung  (Gelesen 3863 mal)

Offline Thomas Beßen

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Thomas Beßen
Wer heute krank ist, muss kerngesund sein.

Offline IKARUS

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Re: TV-Tipp für heute, WISO – Thema u.a.: Patientenverfügung
« Antwort #1 am: 20. Juni 2011, 14:22:05 »
Wie sollen die Fachmenschen vor Ort damit umgehen, wenn die Patientenverfügung [PV] älter als zwei Jahre ist? Nehmen wir an, die PV ist vor 5 Jahren verfasst worden. Nun hat sich die berufliche Pflege und die Medizin/Medizintechnik weiterentwickelt. Wir könnten heute besser und sicherlich erfolgreicher arbeiten als vor 5 Jahren. Bin ich an die PV gebunden? Soll ich eine Hilfe unterlassen, nur weil der Patient keinen aktuellen Kenntnisstand hat, was heute möglich ist und so nichtr absehbar war. Was machen die Menschen mit uns, wenn sie ältere PV mitbringt?. Aus einem Blickwinkel betrachtet mag es ja gut sein für den Menschen, aber was ist mit dem therapeutischen Team, wenn ihnen Fesseln angelegt werden?
Diese ganze Problematik ist so vielschichtig, dass sie auch im Unterricht nur ansatzweise besprochen werden kann. Am liebsten behandle ich das Thema auf der Station. Lieber als im Kongresssaal/im Unterrichtsraum.
Erfolgreiche Diskussione zu diesem Thema,
IKARUS

Offline dino

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Re: TV-Tipp für heute, WISO – Thema u.a.: Patientenverfügung
« Antwort #2 am: 21. Juni 2011, 00:14:26 »
Für den Bereich Notfälle gibt es von der ILCOR eine Leitlinie. Im Jahr 2010 wurde erstmalig das Thema Ethik und Reanimation in die Leitlinien aufgenommen, siehe Anhang.
Ansonsten propagiere ich das Folgende für Krhs., Einrichtungen und amb. Pflege:

-   Verfügungen, die eine Notfallbehandlung außer Kraft setzen, müssen klar und bedingungslos formuliert sowie sofort verfügbar sein.

-   Liegt keine Patientenverfügung vor, ist das Behandlungsteam im Notfall mit der Ermittlung des mutmaßlichen Willen des Patienten überfordert.

-   Im Zweifel sind grundsätzlich sofort Notfallmaßnahmen einzuleiten.

-   Entscheidungen über die Nicht-Einleitung oder den Abbruch notfallmedizinischer Maßnahmen gehören in den Zuständigkeitsbereich des (Not-)Arztes.

-   Die DNR-Order (Do not Resuscitate) muß im Vorfeld (Behandlungsplan) von dem zuständigen leitenden Arzt schriftlich fixiert sein.

-   Das gesamte Behandlungsteam muss über eine DNR-Order informiert sein.


[Und nun kommen wir zu den "Grenzfällen". 83-jähriger Pat. mit globaler Herzinsuffizienz, schwerem COPD, sowie Alzheimer hat eine PV. Nun verschluckt er beim Mittagessen eine Fischgräte und droht zu Ersticken. Hier hilft keine PV, denn wenn sich darauf jemand berufen würde hätte er ein Problem. Bei solch einem plötzlichen Ereignis muss nämlich trotz PV interveniert werden, zumindest solange noch kein Stillstand vorliegt.
« Letzte Änderung: 21. Juni 2011, 00:29:49 von dino »