Autor Thema: Fehlzeitenregelung nach § 7 KrPflG in Hessen  (Gelesen 10928 mal)

Offline Thomas Beßen

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Fehlzeitenregelung nach § 7 KrPflG in Hessen
« am: 20. November 2007, 17:31:57 »
Liebe UserInnen und Nicht-UserInnen vor allem der so genannten Examenskurse,

ab sofort wird das Regierungspräsidium (RP) in Darmstadt die Bestimmungen des § 7 KrPflG strikt eins zu eins anwenden. Das hat es heute auf der Dienstversammlung der Schulleitungen der hessischen Schulen für Gesundheits- und (Kinder-)Krankenpflege in Darmstadt verlauten lassen.
Das heißt, dass jemand definitiv nicht zur Prüfung zugelassen wird, wenn er oder sie die Fehlzeitengrenze von 10 % überschritten hat (s. Krankenpflegegesetz unter: http://www.pflegesoft.de/forum/index.php/topic,341.0.html).
Punkt.
Die bisherige quasi tolerantere Umsetzung von bis zu umgerechnet ein paar Tagen mitunter Wochen ist damit ausgesetzt. Davon unberührt sind natürlich die weiteren Ausführungen des Gesetzes zum Thema Härtefall.
Dies erst einmal als aktuelle Meldung der amtlichen Festlegung, die es zu beachten gilt.
Wie dies zu bewerten ist oder z.B. zu der übrigen beruflichen Ausbildungswelt nach dem BBiG (Berufsbildungsgesetz - s. Download) zusammen passt, steht auf einem anderen Blatt. Es sollte allerdings nach meiner Meinung mal gründlich überlegt und diskutiert werden...

Viele Grüße!
Thomas Beßen


- basics -
 
« Letzte Änderung: 17. April 2010, 17:33:28 von Thomas Beßen »
Wer heute krank ist, muss kerngesund sein.

Offline Anita Bingart

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Re: Fehlzeitenregelung nach § 7 KrPflG in Hessen
« Antwort #1 am: 23. Dezember 2007, 13:18:45 »
Gibt es noch eine Berufsausbildung mit Fehlzeitenregelung?
Gruß Anita

Offline Thomas Beßen

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Re: Fehlzeitenregelung nach § 7 KrPflG in Hessen
« Antwort #2 am: 27. Dezember 2007, 20:11:38 »
- das ist in der Tat eine hoch spannende und auch aktuelle* Frage! Ich befürchte, dass auch auf diesem Gebiet die berufliche Pflege in Deutschland ganz allein und ziemlich isoliert hintenan steht. Ähnlich wie bei der Zulassung zur Prüfung: nur in den Pflegeberufen muss man tatsächlich drei Jahre lang an einer Ausbildung teilnehmen. Egal, ob man z.B. schon sieben Jahre lang in der Pflege als angelernte Kraft erfolgreich tätig war. Nach dem BBiG ist dies ganz anders...
Abendliche Grüße!
Thomas Beßen

* ich hoffe, die Betroffenen sehen dies ähnlich und kümmern sich mit drum...  8-)
« Letzte Änderung: 27. Dezember 2007, 20:13:19 von Thomas Beßen »
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