@Ikarus:
[...]eigenständigen Verantwortungsbereich[...]
Ist grundsätzlich in §4 Pflegeberufegesetz - PflBG festgehalten
Absatz 2:
(2) Die pflegerischen Aufgaben im Sinne des Absatzes 1 umfassen
1.
die Erhebung und Feststellung des individuellen Pflegebedarfs nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
2.
die Organisation, Gestaltung und Steuerung des Pflegeprozesses nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b sowie
3.
die Analyse, Evaluation, Sicherung und Entwicklung der Qualität der Pflege nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d.
Bevor Nachfragen kommen: In §1 wird zwar auf Pflegefachfrau bzw. Pflegefachmann verwiesen (§4 Abs. 1 PflBG), jedoch muss man auch auf §64 PflBG hinweisen.
Ich kann mir aber vorstellen, was du meinst. Die Kompetenzen (z.B. Wissen) kann man sich aneignen. Man benötigt jedoch auch die passenden äußeren Faktoren, um dieses Wissen anwenden zu können- da gebe ich dir vollkommen recht!
Schon jetzt ist man im stationären Alltag mit so vielen Aufgaben konfrontiert (,welche häufig nur sehr eingeschränkt etwas mit der eigentlichen "Pflege des Patienten" zu tun haben,) dass es gar keine Zeit mehr gibt, das Wissen, was man hat, komplett anzuwenden. Ich kenne es aus dem Alltag auch nur so, dass bestimmte (prophylaktische) Maßnahmen gar nicht mehr geplant werden, weil jeder weiß, dass diese in der Realität (zeitlich) nicht umsetzbar sind.