Autor Thema: Gibt es eine Belehrungspflicht für das Pflegepersonal nach dem IfSG?  (Gelesen 3485 mal)

Offline IKARUS

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Hallo Thomas, hallo liebe Leute hier im Forum!

Gibt es eine Belehrungspflicht für das Pflegepersonal nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG §42/43)?
Ich finde keine Quelle, aus der ich meine Frage nachweislich lösen kann.
Ein Schüler sagte mir nämlich, dass es in seiner Altenpflegeeinrichtung verpflichtend sei für das Pflegepersonal.
 
Er konnte mir aber nicht beantworten, ob es eine allgemeine Hygieneschulung ist oder die spezielle, wie sie für Küchenpersonal vorgeschrieben ist.

Sonnige Grüße aus Essen, Michael Günnewig

Offline Thomas Beßen

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Hallo Michael,

da hast du mich quasi im Flug getroffen. :-) Ich kann dir hier leider nicht weiterhelfen und würde dir empfehlen, Norbert als ausgewiesenen Fachmann für Rechtsfragen usw. mal anzusprechen. Bestimmt kann er dir weiterhelfen.

Mit Google findest du z.B. eine Seite des Landkreises Nienburg/Weser, und die gibt u.a. unter https://www.lk-nienburg.de/portal/seiten/personenkreis-der-nach-43-infektionsschutzgesetz-ifsg-zu-belehrenden-901000358-21500.html folgende Auskunft zum Thema "Personenkreis der nach § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu Belehrenden":
...
NICHT zu diesem Personenkreis gehören:
1. Schüler in allgemeinbildenden Schulen (Kochunterricht).
2. Getränketheken- und Servicepersonal (Serviererinnen, Kellner) ohne Küchenzutritt.
3. Pflegepersonal in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen, ambulante Pflegedienste, wenn diese vorportionierte Speisen lediglich verteilen (auch wenn diese den Pflegebedürftigen beim Essen -in der Regel unter Benutzung von Besteck- behilflich sind).

...
Siehe auch https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__43.html

Sonnige Grüße aus der Wetterau zurück!
Thomas

Wer heute krank ist, muss kerngesund sein.

Offline IKARUS

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Ja, genau Thomas, das was Du mir da schreibst, hatte ich ja auch bereits.
Es ist so, dass ein Altenpflegeschüler mir heute sagte, dass in seiner Einrichtung es verpflichtend sei. Die müssen sich selber um die Schulung kümmern und bekommen das Geld für die Schulung anschließend erstattet.
Das habe ich dann so interpretiert, dass das eine hausinterne Regelung sei und nicht allgemeinverbindlich.
DANKE DIR!!!
Es ist ja nach meinem Verständnis so, dass wir (Lehrende) so unterrichten müssen, dass es verbindlich ist und nicht auf eine Einrichtung abgestimmt werden kann.
Hier komme ich jedoch mit dem Schüler oft in eine Diskussion, das er "seine Einrichtung" als wegweisend betrachtet. Er vertritt auch heute noch den Standpunkt, dass er nur SIS lernen müssen, aber nicht den Sinn und den Inhalt von Pflegekonzepte lernen und verstehen muss.
Auf meinen Hinweis, was er denn machen wird, wenn er die Einrichtung wechseln würde antwortete er mir, "das käme niemals vor!" .
Das in einem Alter von 26 Jahren finde ich "mutig!"
Nun kennen wir ja einen WOLFGANG der von seiner Schülerzeit bis zur Rente in der UK geblieben ist.
Ich war da umtriebiger! Mir haben die Wechsel der Arbeitsstätten sehr weitergeholfen. Das muss aber jeder für sich entscheiden.

Beste Grüße aus dem Ruhrpott in die Wetterau, Michael

Offline ChrisWeb

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Ich kenne diese Hygieneschulungen vom Amt- nach Bezahlung ein Video schauen und 1-2 kleine Fragen (mündlich) beantworten, bestätigen, dass man nicht erkrankt ist und dann hat man seine "Schulung" erfolgreich beendet.
Diese Schulung gilt, meines Wissens nach, für 3 Monate. Danach kann/muss diese aber beim Arbeitgeber verlängert werden.

Pflegefachkräfte sind ausgenommen. Pflegekräfte in Ausbildung könnten einen Sonderfall darstellen. Ob man die Belehrung im Rahmen einer Unterrichtseinheit machen kann, ist mir nicht bekannt. Ggf. wäre hier eine gesonderte Dokumentation notwendig.
« Letzte Änderung: 01. Juni 2021, 10:13:06 von ChrisWeb »
Bachelor of Science Pflege | Gesundheits- und Krankenpfleger