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1 Allgemeines => Ausbildungsgrundlagen und angestrebte Kompetenzen => Thema gestartet von: Thomas Beßen am 01. Oktober 2007, 09:29:29

Titel: Das Krankenpflegegesetz 2003 und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Beitrag von: Thomas Beßen am 01. Oktober 2007, 09:29:29
- nicht nur für den neuen K 2007 HT...


- basics -
Titel: Re: Das Krankenpflegegesetz 2003 und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Beitrag von: Thomas Beßen am 02. Mai 2009, 13:08:52
Hier nun endlich mit Hilfe eines netten Kollegen aus der Schule für Gesundheitsberufe in Bad Emstal der Vitos Kurhessen gem. GmbH die Neufassung des erweiterten Krankenpflegegesetzes 2003 mit Stand vom 25.5.2008 zum downloaden.
Schönes Wochenende!
Thomas Beßen

- download -
Titel: Re: Das Krankenpflegegesetz 2003 und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Beitrag von: Thomas Beßen am 27. Oktober 2010, 11:14:23
Und nun die Fassung vom 24. Juli 2010 in der Anlage...
Rasche Grüße!
Thomas Beßen

p.s.: man sieht, auch Gesetze verändern sich... (s. auch http://www.pflegesoft.de/forum/index.php/topic,3018.0.html)

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Titel: Re: Das Krankenpflegegesetz 2003 und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Beitrag von: Thomas Beßen am 09. Juni 2011, 12:02:45
Hier die jüngste Version der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV): http://bundesrecht.juris.de/krpflaprv_2004/BJNR226300003.html.

Rasche Grüße aus der Mittagspause!
Thomas Beßen

p.s.: der § 5 als Auszug daraus lautet:

§ 5 Zulassung zur Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen