Autor Thema: Das Krankenpflegegesetz 2003 und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung  (Gelesen 15869 mal)

Offline Thomas Beßen

  • Administrator
  • *
  • Beiträge: 11.160
  • - die Menschen stärken, die Sachen klären -
    • http://www.pflegesoft.de
- nicht nur für den neuen K 2007 HT...


- basics -
Wer heute krank ist, muss kerngesund sein.

Offline Thomas Beßen

  • Administrator
  • *
  • Beiträge: 11.160
  • - die Menschen stärken, die Sachen klären -
    • http://www.pflegesoft.de
Hier nun endlich mit Hilfe eines netten Kollegen aus der Schule für Gesundheitsberufe in Bad Emstal der Vitos Kurhessen gem. GmbH die Neufassung des erweiterten Krankenpflegegesetzes 2003 mit Stand vom 25.5.2008 zum downloaden.
Schönes Wochenende!
Thomas Beßen

- download -
Wer heute krank ist, muss kerngesund sein.

Offline Thomas Beßen

  • Administrator
  • *
  • Beiträge: 11.160
  • - die Menschen stärken, die Sachen klären -
    • http://www.pflegesoft.de
Und nun die Fassung vom 24. Juli 2010 in der Anlage...
Rasche Grüße!
Thomas Beßen

p.s.: man sieht, auch Gesetze verändern sich... (s. auch http://www.pflegesoft.de/forum/index.php/topic,3018.0.html)

- download -
Wer heute krank ist, muss kerngesund sein.

Offline Thomas Beßen

  • Administrator
  • *
  • Beiträge: 11.160
  • - die Menschen stärken, die Sachen klären -
    • http://www.pflegesoft.de
Hier die jüngste Version der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV): http://bundesrecht.juris.de/krpflaprv_2004/BJNR226300003.html.

Rasche Grüße aus der Mittagspause!
Thomas Beßen

p.s.: der § 5 als Auszug daraus lautet:

§ 5 Zulassung zur Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet auf Antrag des Prüflings über die Zulassung zur Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als drei Monate vor dem Ende der Ausbildung liegen.
(2) Die Zulassung zur Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
1. der Personalausweis oder Reisepass in amtlich beglaubigter Abschrift,
2. die Bescheinigung nach § 1 Abs. 4 über die Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen.
(3) Die Zulassung sowie die Prüfungstermine sollen dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
(4) Die besonderen Belange behinderter Prüflinge sind zur Wahrung ihrer Chancengleichheit bei Durchführung der Prüfungen zu berücksichtigen
Wer heute krank ist, muss kerngesund sein.