Autor Thema: Qualifikationen der hauptberuflichen Leitung bzw. hauptberuflichen Lehrkräfte...  (Gelesen 5617 mal)

Offline Thomas Beßen

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Bei den Qualifikationen der hauptberuflichen Leitung bzw. hauptberuflichen Lehrkräfte an Schulen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 KrPflG hat sich Schleswig-Holstein im Rahmen einer Landesverordnung zur Durchführung des Krankenpflegegesetzes (KrPflGDVO) vom 1. November 2012 festgelegt (siehe Anlage).

Schönen Sonntag!
Thomas Beßen

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Wer heute krank ist, muss kerngesund sein.

Offline morena60

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Guten tag,
Wie soll die Qualifikationen der hauptberuflichen Leitung bzw. hauptberuflichen Lehrkräfte als Schulleitung bzw. Stellvertretungsleitung in der Krankenpflegeschule in Hessen sein? Darf es ohne BA oder MA Studium die Leitung zu übernehmen?

Morena 60

Offline Thomas Beßen

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Guten Morgen morena60,

in Hessen darf man ohne BA bzw. MA keine Schulleitung übernehmen, da werden die Vorgaben des § 4 Absatz 3 Punkt 1. KrPflG ("Hauptberufliche Leitung der Schule durch eine entsprechend qualifizierte Fachkraft mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung." http://www.pflegesoft.de/forum/index.php/topic,341.0.html) stets betont.
Nur für die bisherigen Leitungen ohne Studiumabschluss gibt es (natürlich) eine übliche Übergangsregelung.
Im Übrigen wird darüber noch heftig diskutiert wie auch zum Teil die Unterlagen des Arbeitskreises “Netzwerk Pflegeausbildung Hessen” unter http://www.pflegesoft.de/forum/index.php/board,211.0.html zeigen.

Schon wirklich interessant wie bei einer solchen Frage hier offensichtlich große Unterschiede bestehen, aber ich denke mir, dass so lange darüber diskutiert wird, gibt's einen Austausch von Argumenten und das kann grundsätzlich ja nicht schaden... :-)

Frühe Grüße!
Thomas Beßen
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