Autor Thema: §23a des IfSG  (Gelesen 1622 mal)

Offline IKARUS

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§23a des IfSG
« am: 12. Juli 2021, 09:50:56 »
Darf der Arbeitgeber bezogen auf Corona Mitarbeiter versetzen oder freistellen?
Hierzu gibt es einen kaum bekannten neuen Paragraphen im IfSG.
https://dejure.org/gesetze/IfSG/23a.html
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__23.html

Er hat die Möglichkeit, bzw. Verpflichtung zum Schutz der Patienten/anvertrauten Menschen in seiner Einrichtung Schutzmaßnahmen einzuleiten und umzusetzen.

Sonnige Grüße aus Essen, Michael Günnewig

Offline IKARUS

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Re: §23a des IfSG
« Antwort #1 am: 13. Juli 2021, 11:23:39 »
Wenn Frau Prof. Buyx gegen eine aktuelle Impfpflicht ist, frage ich mich, wie steht sie dann zu den §23 und 23a.
Was macht sie dann, wenn das Personal ansteckend ist/sein könnte?
Was denkt sie dann bezogen auf die vulnerablen Gruppen in Kliniken und Heimen?
Wenn es doch um jedes Leben geht, warum werden dann die nicht geschützt, die geschützt werden könnten, wenn das Personal geimpft ist.
Die Alternative aus meiner Sicht wäre dann, die Ungeimpften werden freigesetzt. Wer will das denn dann?
Grüße aus Essen, Michael Günnewig