Autor Thema: Offene Fragen zum Pflegeberufegesetz PflBG und der PflAPrV  (Gelesen 7829 mal)

Offline Thomas Beßen

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Offene Fragen zum Pflegeberufegesetz PflBG und der PflAPrV
« am: 21. November 2019, 10:44:42 »
Was macht die oder der Prüfungsvorsitzende bei der praktischen Prüfung?

Siehe § 16 (6) der PflAPrV*:

"(6) Die Prüfung wird von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen eine oder einer Fachprüferin oder Fachprüfer nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 ist, abgenommen und benotet. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prüfungsfragen zu stellen."

und § 36 (6) der PflAPrV:

"(6) Die Prüfung wird von mindestens einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und einer Prüferin oder einem Prüfer nach § 33 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 abgenommen und benotet. Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prüfungsfragen zu stellen."

Handelt es sich beim jeweils zweiten Satz um einen redaktionellen Fehler?

Fragt vielmals grüßend
Thomas Beßen

* siehe PflAPrV unter http://www.pflegesoft.de/forum/index.php/topic,10624.0.html
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Offline IKARUS

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Re: Offene Fragen zum Pflegeberufegesetz PflBG und der PflAPrV
« Antwort #1 am: 21. November 2019, 12:36:30 »
Hast du Thomas es jemals erlebt, dass ein Prüfungsvorsitzender (also Vertreter der Bezirksregierung) sich an der Praktischen Prüfung beteiligt?
Das er das Recht hat, ist mir auch bewusst.
Ich habe es nie erlebt, dass der Obermedizinalrat Dr. .... je den Wunsch geäußert hat, dabei sein zu wollen.
Die meisten Vorsitzenden haben sich auf den Tag der Mündlichen Prüfung konzentriert, weil sie in ihrer Verwaltungsbehörde ausreichend beschäftigt sind.

Sonnige Grüße aus Essen,Michael

Offline Thomas Beßen

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Re: Offene Fragen zum Pflegeberufegesetz PflBG und der PflAPrV
« Antwort #2 am: 22. November 2019, 06:30:56 »
Zitat
Hast du Thomas es jemals erlebt, dass ein Prüfungsvorsitzender (also Vertreter der Bezirksregierung) sich an der Praktischen Prüfung beteiligt?

Ja genau, Michael, das ist der Punkt. Nie. Deswegen habe ich ja die Frage in den Raum gestellt, ob hier versehentlich der Satz "Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der Prüfung zu beteiligen und dabei selbst Prüfungsfragen zu stellen." formuliert wurde. Der Satz geht nämlich an der Wirklichkeit der praktischen Prüfung vollständig vorbei. Bei der mündlichen Prüfung macht der Satz durchaus Sinn - und steht im § 15 bzw. § 36 PflAPrV so auch drin...

Frühe Grüße!
Thomas
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Offline dino

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Re: Offene Fragen zum Pflegeberufegesetz PflBG und der PflAPrV
« Antwort #3 am: 22. November 2019, 09:50:48 »
Na ja, damit ist ja nur gemeint das er könnte wenn er wöllte. Nicht das Einer käme und man würde ihn nicht lassen wollen. Im Endeffekt typisch deutsch, erst kommt ein Erlass/Gesetz etc und dann der Rest :-D :-D :-D :-D :-D :-D

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dino

Offline Thomas Beßen

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Re: Offene Fragen zum Pflegeberufegesetz PflBG und der PflAPrV
« Antwort #4 am: 22. November 2019, 09:59:16 »
Prima Zusammenfassung, dino! :-D
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