Autor Thema: Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit  (Gelesen 3845 mal)

Offline Thomas Beßen

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Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit
« am: 14. Oktober 2014, 10:19:35 »
Im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall ("Entgeltfortzahlungsgesetz") steht im § 5:

"1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. ..."

Quelle siehe http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/ bzw. http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html und
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/entgfg/gesamt.pdf

Rasche Grüße!
Thomas Beßen
Wer heute krank ist, muss kerngesund sein.

Offline IKARUS

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Re: Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit
« Antwort #1 am: 14. Oktober 2014, 10:33:56 »
Es gibt hierzu noch meine Anmerkung, dass ein Mitarbeiter auch vor dem Ende einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeit wieder aufnehmen darf.
Der Mitarbeiter muss nicht die gesamte Dauer des festgesetzten Zeitraumes nutzen, wenn er sich wieder arbeitsfähig fühlt.
Es ist ja zu bedenken, dass in der Zeit meiner Krankheitsphase, meine Mitstreiter auf der Station das kompensieren müssen. Nicht für jeden Ausfall bekommt die Station personellen Ersatz!

Dann wollen wir mal ALLE gesund und munter bleiben!
Sonnige Grüße aus Essen, IKARUS