Autor Thema: Freistellungsanspruch vor Prüfungen in der Gesundheits- und Krankenpflege im ÖD  (Gelesen 3736 mal)

Offline Thomas Beßen

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Im Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Allgemeiner Teil - heißt es dazu:

§ 12a
Entgeltfortzahlung in anderen Fällen


(1) Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt für insgesamt fünf Ausbildungstage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Ausbildungstage.

(2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage.

(3) Im Übrigen gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung entsprechend.


Beste Grüße in die direkte, eher nördliche Nachbarschaft, Andreas! :wink:
Thomas Beßen
Wer heute krank ist, muss kerngesund sein.

Offline IKARUS

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Hallo Thomas,
ist die Freistellung vor Prüfungen ein Thema, weil die Klinikbetreiber den nicht gewähren wollen?
Auch da sehe ich wieder die mangelnde Solidarität.
Da will man junges gut ausgebildetes Paersonal haben, das noch über mehrjährige Erfahrung verfügen soll.
Sind diese Vorbereitungstage nicht auch als Fortbildungsurlaub anzusehen? Aber das ist ja wie im späteren Berufsleben eine KANNBESTIMMUNG. Der Anspruch besteht - gesetzlich - , aber der Dienstgeber kann entscheiden, wann er dem Begehren des Mitarbeiters nachkommen kann/will.

Ich grüße auf dem Ruhrpott, IKARUS

Offline Thomas Beßen

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Nee, Michael, da gab es nur 'ne Frage unter Kollegen. Pflegerisch ausgedrückt lag da wohl nur die PD "Wissensdefizit, wenig ausgeprägt" oder so eines netten Kollegen aus der Nachbarschaft vor... :wink:
Lieben Gruß ins Ruhrgebiet!
Thomas
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