Autor Thema: Kleine Erinnerung an die 400,- "Piepen" als Abschlussprämie im Öffentl. Dienst  (Gelesen 9206 mal)

Offline Thomas Beßen

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Dieser § 17 des TVAöD müsste sich eigentlich schon im Öffentlichen Dienst rumgesprochen haben. Aber für alle, die dies womöglich noch nicht wussten (oder aber evtl. wieder vergaßen... :wink:), hier die Regelung:

§ 17 TVAöD:

"Abschlussprämie
(1) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Auszubildende, die ihre Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließen. Im Einzelfall kann der Ausbildende von Satz 1 abweichen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten erstmals für Ausbildungsverhältnisse, die im Jahr 2006 beginnen."


Ein Grund zur Freude, nicht wahr? Aber eben auch nur, wenn man die Abschlussprüfung auch besteht... :wink:
Rasche Grüße!
Thomas Beßen

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Offline Thomas Beßen

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Dies gilt heute genau so wie genau vor einem Jahr! :-)
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amabilis

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*räusper*

wie regelt sich das dann, wenn man im Modellprojekt 2 Examina besteht?

 :-D

Björn Borgmann

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Liebe Kollegin,

entscheidend ist nicht das Ablegen des Examens, sondern die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses durch das Ablegen der Prüfung. Es wäre ja fatal, wenn 2 Prüfungen notwendig sind und das Ausbildungsverhältnis mit dem Ablegen der ersten Prüfung enden würde, oder?

Im Zweifel heißt es aber genau zu schauen, was im Ausbildungsvertrag dazu geregelt ist. Dazu würde ich mich bei ver.di beraten lassen - und sofern nicht längst geschehen: Mitglied werden! Ohne Gewerkschaft gäb´s auch keine Abschlussprämie!

Gruß!

Offline Thomas Beßen

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Zitat
Dies gilt heute genau so wie genau vor einem Jahr! :-)

Und heute natürlich auch, siehe Anlage: TVAöD allg. Teil von Oktober 2018, Seite 11, § 17...

Flüchtige Grüße & noch weiterhin viel Erfolg bei den letzten Prüfungen! 8-)
Thomas Beßen

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